StPO Kurs-U

Allgemeine Verfahrensgrundsätze

RGF 
 
 
1. Gebot eines fairen Verfahrens (sog. "Fair Trial")
Das Strafverfahren muss fair und rechtsstaatlich betrieben werden (Grundsatz des „fair trial“). Das Recht auf ein faires Strafverfahren enthält laut BVerfG keine umfassenden Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Eine Verletzung liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau des Verfahrens ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist. Ein Verstoß hiergegen begründet laut BGH idR kein Prozesshindernis, häufig werden jedoch Beweisverwertungsverbote darauf gestützt.
- arg.: Rechtsstaatsprinzip oder aus Gesamtschau 
- eine Art "Treu und Glauben" des Prozessrechts 
- Einzelfallentscheidungen: Verstoß (+)
- Verteidiger des Vertrauens
- Keine Täuschung über Festnahmegründe 
- keine heimliche Überwachung eines Ehegattengesprächs in der Haftzelle 
 
 
2. Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG
Dem Betroffenen muss Gelegenheit dazu gegeben werden, vor Gericht zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Ausprägung u.a.: letztes Wort des Angeklagten, § 258 II StPO. 
- Audiatur et altera pars
 
3. Grundsatz des gesetzlichen Richters, Art. 101 I 2 GG: 
Von vornherein muss feststehen wer: 1. Sachliche Zuständigkeit (vgl. GVG), 2. örtliche Zuständigkeit (sog. Gerichtsstand) 3. Geschäftsverteilungsplan der Gerichte (vgl. §§ im GVG)
- Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden 
- Einzelfall: Geschäftsverteilungsplan 
-Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten.
Notwendig: objektive und generelle Regelungen hinsichtlich der (örtlichen, sachlichen und funktionellen) Zuständigkeit der Gerichte.
 

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