StPO Kurs-U

Prüfung der sog. Kronzeugenregelung des § 46b I 1 Nr. 1 

1. Anlasstat 
- Straftat, die mit im Mindestmaß erhöhter (vgl. § 38 II StGB) oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, wobei sich der Strafrahmen nach der abstrakten gesetzlichen Strafandrohung bestimmt. 
 
2. Aufklärungshilfe, § 46 b I Nr. 1
Täter müsste zur Aufdeckung einer Straftat nach § 100a II StPO durch freiwilliges Offenbaren wesentlich beitragen
 
a. Straftat 
Katalogtat, § 100a II 
 
b. Aufdecken durch freiwillige Offenbarung  
Die Offenbarung kann durch mittelbare oder unmittelbare Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden erfolgen, wobei der Inhalt der Mitteilung eigenes Wissen des Beschuldigten wiedergeben muss. Erforderlich ist, dass die Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Angaben gesicherte Erkenntnisse zu Tätern und deren Tatbeiträgen gewinnen 
 
c. Konnextiätszusammenhang 
Die aufgedeckte Tat muss mit der Anlasstat in Zusammenhang stehen; nicht erforderlich, dass es sich um dieselbe prozessuale Tat handelt, aber die Tat muss mit der eigenen Tat eine gemeinsame Struktur bilden (selbständige Vortaten, insbes. Vorbereitungstaten, Nachtaten wie §§ 259, 261 StGB, Taten eines kriminellen Gesamtgeschehens (z. B. Taten derselben Bande) oder motivatorischer Zusammenhang). 
 
 
 
Merkhilfe
A-Sak 

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