Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, unberechtigte GoA

unberechtigte GoA

  • von einer unberechtigten GoA wird gesprochen, wenn der Geschäftsführer zwar mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt, aber die Übernahme des Geschäftes nicht dem Interesse und bzw oder dem Willen des Geschäftsherrn entspricht 
    • als Folge entsteht kein dem Auftragsrecht ähnliches Schuldverhältnis 
    • da der Geschäftsführer die Geschäftsführung unterlassen soll, stellt die unberechtigte GoA vielmehr einen rechtswidrigen Eingriff in die Belange des Geschäftsherrn dar 
  • demgemäß hat der Geschäftsherr gegen den Geschäftsführer zunächst einen Schadensersatzanspruch aus § 678 BGB
    • im Übrigen vollzieht sich der Ausgleich zwischen Geschäftsherr und Geschäftsführer im wesentlichen nach Bereicherungsrecht (vgl § 684 S.1 BGB)
    • zudem sind neben §§ 678, 684 BGB anders als bei der echten berechtigten GoA auch §§ 823 ff. BGB und §§ 987 ff. BGB anwendbar 

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