Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, Anspruch auf Aufwendungsersatz, §§ 670, 683, 677 BGB

Anspruch auf Aufwendungsersatz, §§ 670, 683, 677 BGB: Rechtsfolge: Ersatz der Aufwendungen: Einzelprobleme: Mitverschulden 

  • eine Anspruchskürzung wegen eines Mitverschulden bei der Schadensverursachung nach § 254 Abs.1 BGB scheidet aus
    • direkt findet die Norm keine Anwendung, da § 670 BGB dogmatisch keinen Schadensersatzanspruch verkörpert 
  • auch die analoge Anwendung des § 254 BGB für den Ersatz risikotypischer Begleitschäden kommt nicht in Betracht 
    • sofern eine analoge Anwendung bejaht werden sollte, ist zu beachten, dass es sich um eine GoA zur Gefahrenabwehr handelt 
    • für diesen Fall gilt § 680 BGB
      • danach haftet ein Geschäftsführer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
      • entsprechendes muss für sein Mitverschulden gelten 

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