Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, unberechtigte GoA

unberechtigte GoA: Stellung des Geschäftsführers

  • der Geschäftsführer hat die Geschäftsführung grds zu unterlassen 
  • führt er das Geschäft trotzdem, sieht das Gesetz in § 678 BGB eine verschärfte Haftung vor 
  • diese kann allerdings nach § 680 BGB (Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr) oder § 682 BGB (minderjähriger Geschäftsführer) gemildert bzw ausgeschlossen sein 

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