Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, unberechtigte GoA

unberechtigte GoA: Ansprüche: Geschäftsherr gegen Geschäftsführer 

  • § 678 BGB: Schadensersatz 
    • musste der Geschäftsführer erkennen, dass die Übernahme der Geschäftsführung nicht im Interesse bzw Willen des Geschäftsherrn steht, hat er wegen des sog. Übernahmeverschuldens dem Geschäftsherrn Schadensersatz zu leisten 
    • ob ihn später ein Verschulden bei der Ausführung trifft (§ 678 BGB spricht von "sonstigem Verschulden"), ist egal
  • § 280 Abs.1 BGB iVm echter unberechtigter GoA: Schadensersatz 
    • verletzt der Geschäftsführer einer unberechtigten GoA während der Ausführung der Geschäftsführung eine Pflicht, haftet er nach hM wegen des sog. Ausführungsverschuldens nach § 280 Abs.1 BGB
  • §§ 667 (666, 668), 681 S.2, 677 BGB: Herausgabe des Erlangten 
    • gesetzlich nicht geregelt und heftig umstritten ist, ob der Geschäftsherr vom Geschäftsführer einer unberechtigten GoA Herausgabe des Erlangten (Auskunft, Verzinsung) nach §§ 667 (666, 668), 681 S.2, 677 BGB verlangen kann 
    • die wohl hM bejaht dies mit dem Argument, dass der unberechtigte Geschäftsführer nicht besser stehen darf, als der Geschäftsführer einer berechtigten GoA
  • im Übrigen Ansprüche aus §§ 812 ff, 823 ff, 987 ff BGB
    • im Übrigen kann der Geschäftsherr Ansprüche aus Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB), unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) und EBV (§§ 987 ff. BGB) geltend machen 
    • insoweit kommt den §§ 677 ff. BGB keine Verdrängungswirkung zu 

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