Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, unberechtigte GoA

unberechtigte GoA: Ansprüche: Geschäftsführer gegen Geschäftsherr

  • als einzigen Anspruch kann der Geschäftsführer einer echten unberechtigten GoA vom Geschäftsherrn Herausgabe des Erlangten nach §§ 684 S.1, 812 ff BGB verlangen (nach hM Rechtsfolgenverweis)
  • der Geschäftsherr soll danach eine eingetretene Mehrung seines Vermögens bereicherungsrechtlich ausgleichen 
  • inhaltlich dürfte es sich regelmäßig um einen Aufwendungsersatzanspruch handeln, für den die Regeln des Bereicherungsrechtes gelten 

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