Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 678 BGB

unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 678 BGB: Anwendbarkeit 

die Vorschriften der §§ 677 ff. BGB sind nur anwendbar, soweit nicht vertragliche oder gesetzliche Sonderregeln eingreifen 

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