Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 678 BGB

unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 678 BGB: Geschäftsbesorgung

  • der Geschäftsführer muss ein Geschäft iSd § 677 BGB besorgt haben 
  • dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Geschäftsbesorgung dieselbe Bedeutung wie beim Auftrag iSd § 662 BGB hat 
    • somit ist der Kreis der Geschäfte auch hier weit zu ziehen
    • danach gilt als Geschäftsbesorgung iSd § 677 BGB jede fremdbezogene Tätigkeit im rechtsgeschäftlichen oder tatsächlichen  Sinne, nicht aber bloßes Unterlassen, Dulden oder Gewährenlassen 
  • Geschäftsbesorgung ist jede fremdnützige Tätigkeit im rechtlichen oder tatsächlichen Sinn 
  • dazu zählt rechtsgeschäftliches Handeln und die Vornahme eines Realaktes
    • nicht aber bloßes Dulden, Unterlassen oder willenlose Reflexhandlungen 

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