Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 678 BGB

unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 678 BGB: für einen anderen 

  • der Geschäftsführer muss das Geschäft für einen anderen, dh nicht nur als eigenes, sondern zumindest als auch fremdes bessert haben
  • dies setzt voraus, dass der Geschäftsführer im Bewusstsein von der Fremdheit des Geschäftes und mit dem Willen, im Interesse eines anderen zu handeln, tätig geworden ist
  • dies setzt voraus, 
    • dass ein fremdes Geschäft vorliegt 
    • der Geschäftsführer Bewusstsein von der Fremdheit hat 
    • und der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt 

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