Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 678 BGB

unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 678 BGB: ohne Auftrag 

  • die Geschäftsführung muss ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung erfolgt sein 
  • dies ist der Fall, soweit keine Vertragsbeziehung zum Geschäftsherrn und keine sonstige gesetzliche Berechtigung besteht 

Diskussion