Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 678 BGB

unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 678 BGB: Übernahme-Verschulden 

  • der Geschäftsführer einer unberechtigten GoA haftet nur, wenn ihn ein Übernahmeverschulden trifft 
    • dies wäre zu bejahen, wenn der Geschäftsführer wusste oder infolge Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, also bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen musste, dass die Übernahme der Geschäftsführung nicht dem Interesse bzw wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht 
  • maßgebend ist, ob der Geschäftsführer bei Beginn der GoA wusste oder wissen musste, dass die Übernahme der Geschäftsführung nicht dem Interesse bzw wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht 
    • Indiz für die Erkennbarkeit des Willens ist regelmäßig das objektive Interesse des Geschäftsherrn 
    • auf eine sachgemäße oder sorgfältige Ausführung kommt es nicht an 
  • Verschuldensmaßstab 
    • Verschuldensmaßstab bilden die §§ 276, 278 BGB 
      • grds schadet gemäß § 276 BGB jede Fahrlässigkeit
      • der Schuldner hat danach grds jedes vorsätzliche und fahrlässige Verhalten zu vertreten 
    • für die Verschuldensfähigkeit gelten §§ 827 f BGB
  • Haftungsmilderung gemäß § 680 BGB 
    • gemäß § 680 BGB ist eine Haftungsmilderung möglich, nach der ein Verschulden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu bejahen wäre
    • dazu muss mit der Geschäftsführung die Abwendung einer dringenden, dh aktuellen, unmittelbar drohenden Gefahr für Person oder vermögen des Geschäftsherrn oder eines Angehörigen bezweckt worden sein, wobei der Eintritt eines tatsächlichen Erfolges nicht erforderlich ist  
    • grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist
      • dh dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss 
      • dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen 
      • dass die Gefahrensituation zweifach berücksichtigt wird, nämlich beim Haftungsmaßstab und bei der groben Fahrlässigkeit, entspricht dem Zweck des § 680 BGB, die Bereitschaft in Notsituationen zu fördern 
    • gilt nach seinem Sinn und Zweck auch beim Ausführungsverschulden (§§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB iVm unberechtigter GoA)
    • gilt auch für den konkurrierenden Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB
      • anderenfalls würde die Haftungsreduzierung auf grobe Fahrlässigkeit in den Fällen der berechtigten GoA entwertet und der Zweck, den in einer Gefahrensituation Handelnden zu privilegieren, verfehlt 

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