Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 678 BGB, Fragen Fall 1, Fragen

unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 678 BGB: Unberechtigte Übernahme der Geschäftsführung gemäß § 678 BGB: Objektive Nichtberechtigung 

die Geschäftsübernahme muss objektiv dem wirklichen, dh dem vor oder bei der Übernahme äußerlich erkennbaren, bzw dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn widersprochen haben 
  • dabei kann sich der Widerspruch sowohl auf die Übernahme als solche als auch auf den Zeitpunkt, die Art und Weise oder die Person des Geschäftsführers beziehen 

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