Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 678 BGB

unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 678 BGB: Rechtsfolge 

  • der Geschäftsführer hat dem Geschäftsherrn Schadensersatz zu leisten 
    • regelmäßig wird dies durch Naturalrestitution erfolgen 
  • es gelten im Übrigen die allgemeinen Grundsätze (§§ 249 ff. BGB)
  • Voraussetzung ist einzig, dass der Schaden nicht nur durch Zufall eingetreten ist, sondern gerade durch die Geschäftsführung 

Diskussion