Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 280 Abs.1 BGB

unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 280 Abs.1 BGB: Pflichtverletzung

  • der Geschäftsführer muss eine Pflicht verletzt haben 
  • iRe § 280 BGB iVm den Grundsätzen einer unberechtigten GoA dürfte regelmäßig nur eine nicht leistungsbezogene Nebenpflichtverletzung in Frage kommen 
  • gemäß § 241 Abs.2 BGB ist der Geschäftsführer verpflichtet, auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Geschäftsherrn zu achten 
    • verletzt der Geschäftsführer als zB das Eigentum des Geschäftsherrn, haftet er diesem nach §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind 

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