Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 280 Abs.1 BGB

unberechtigte GoA: Schadensersatz gemäß § 280 Abs.1 BGB: Verschuldensvermutung 

  • Verschuldensmaßstab
    • gemäß § 280 Abs.1 S.2 BGB ist das Verschulden vermutet
    • Verschuldensmaßstab bilden die §§ 276, 278 BGB 
    • die Vermutung gilt für jedes vorsätzliche und fahrlässige Verhalten 
    • erfasst ist auch das Verschulden von Erfüllungsgehilfen 
  • Haftungsmilderung gemäß § 680 BGB
    • gemäß § 680 BGB ist eine Haftungsmilderung möglich 
    • der Geschäftsführer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wenn die Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr erfolgte

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