Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, angemaßte GoA, angemaßte GoA: Ansprüche aus § 687 Abs.2 BGB

angemaßte GoA: Ansprüche aus § 687 Abs.2 BGB:  Rechtsfolgen: Geschäftsherr gegen Geschäftsführer

neben möglichen Bereicherungs- und Schadensersatzansprüchen hat der Geschäftsherr die Wahl zwischen folgenden Ansprüchen aus § 687 Abs.2 S.1 BGB
  • Erfüllung, §§ 677, 687 Abs.2 S.1 BGB
    • der Geschäftsherr kann durch den Verweis des § 687 Abs.2 S.1 BGB auf die echte berechtigte GoA (§ 677 BGB) vom Geschäftsführer Erfüllung des von diesem eigenmächtig übernommenen Geschäftes verlangen 
  • Schadensersatz, §§ 678, 687 Abs.2 S.1 BGB
    • gemäß §§ 678, 687 Abs.2 S.1 BGB ist der Geschäftsführer verpflichtet, dem Geschäftsherrn jeden (auch zufälligen) Schaden zu ersetzen, der diesem ohne die Geschäftsanmaßung nicht entstanden wäre 
    • § 687 Abs.2 S.1 BGB enthält dabei einen eingeschränkten Verweis auf § 678 BGB 
    • es sind nicht alle Voraussetzungen zu prüfen, sondern nur, ob dem Geschäftsführer ein Übernahmeverschulden zur Last fällt 
    • auf ein Verschulden bei der Durchführung des Geschäfts (Ausführungsverschulden) kommt es nicht an 
  • Herausgabe des Erlangten, §§ 667, 681 S.2, 687 Abs.2 S.1 BGB
    • von besonderer praktischer Bedeutung ist der Anspruch auf Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten (Surrogatsanspruch)
    • herauszugeben sind alle Sachen und Rechte, die der Geschäftsführer durch die Geschäftsführung und nicht nur bei Gelegenheit, dh ohne inneren Zusammenhang erlangt hat 
    • Verkauf durch den angemaßten Eigengeschäftsführer
      • im "Normalfall" eines Verkaufs durch den angemalten Eigengeschäftsführer richtet sich der Anspruch auf den Verkaufserlös 
      • bei langem Zeitraum zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft: es wird davon ausgegangen, dass die angemaßte Eigengeschäftsführung nicht in dem Weiterverkauf, sondern erst in der Übereignung zu erblicken ist 
  • Auskunft und Rechenschaftslegung, §§ 666, 681 S.2, 687 Abs.2 S.1 BGB
    • der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten zu geben und auf Verlangen Auskunft über den Stand des Geschäftes zu erteilen sowie im Nachhinein Rechenschaft abzulegen 
  • Verzinsung, §§ 668, 681 S.2, 687 Abs.2 S.1 BGB
    • verwendetes Geld muss der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn verzinsen 

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