Öffentliches Interesse bei Einstellung (§§ 376, 153, 153a)

Öffentliches Interesse liegt vor, wenn eine (spezial-)präventive Einwirkung auf den Beschuldigten oder (generalpräventiv) auf die Allgemeinheit mittels förmlicher Bestrafung des Beschuldigten erforderlich erscheint. (und wann ist das der Fall?)
 
§ 153 I geringe Schuld Faustregel: Nicht mehr als 90 Tagessätze zu erwarten
 
§ 153a (Weisungen in Nr. 1-7 genannt, weitere möglich) kein schweres Verschulden: Nicht mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe

Diskussion