Einstellung nach §§ 154, 154a

§ 154: Zwei oder mehr Straftaten (§§ 155, 264), erster Teil schon bestraft oder zu erwarten und für den zweiten Teil zu erwartende Strafe fiele demgegenüber nicht beträchtlich ins Gewicht (Faustregel: Nicht mehr als 50% über der Strafe für den ersten Teil).
 
§ 154a I Nr. 1: Zwei oder mehr TB innerhalb derselben (!) prozessualen Tat (§§ 155, 264) - wegen des einen Teils steht Bestrafung zu erwarten und die für den anderen Teil zu erwartende Erhöhung dieser Strafe fiele nicht beträchtlich ins Gewicht
 
Also § 154: Einstellung einer von mehreren (!) prozessualen Taten im Ganzen (z.B. mehrere Einbruchsdiebstähle, einer davon wird eingestellt)
 
Und § 154a: Beschränkung innerhalb einer einzigen (!) prozessualen Tat (z.B. Mord in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz --> Beschränkung auf § 211)

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