Prozessmaximen in der Hauptverhandlung

- Gesetzlicher Richter (Art. 101 GG)
 
- Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 GVG)
 
- Aufklärungsmaxime (§ 244 II): Alles Bedeutsame von Amts wegen aufzuklären; Gericht ist nicht an die Beweismittel aus der Anklageschrift gebunden.
 
- Mündlichkeitsprinzip (§ 261): Nur das mündlich in der Hauptverhandlung Gesagte kann Grundlage des Urteils sein (z.B. kein Antrag durch Übergabe eines Schriftsatzes, muss verlesen werden); notwendige Vss. für Effizienz des Öffentlichkeitsprinzips
 
- Unmittelbarkeitsgrundsatz (§§ 250, 261, 226): Stets das sachnächste Beweismittel nutzen (Tatzeugen vor Verhörszeugen); Innerhalb der Hauptverhandlung zu erheben, z.B. durch Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung und nicht durch Aktenstudium oder durch Verlesen einer früheren Vernehmungsniederschrift
 
- Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261)
 
- Grundsatz in dubio pro reo (Art. 6 II EMRK)

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