§§ 250ff.

I. Entgegen § 250 StPO verlesbare frühere Aussagen
1. Bei Zeugen:
- § 251 II: Richterliche Aussagen
- § 251 I: Sonstige Bekundungen
 
2. Bei Angeklagten
- § 254
 
Achtung: Der Vorhalt (§ 253 I) stellt keinen Vernehmungsersatz dar, sondern dient nur der Erinnerungsauffrischung des Vernommenen
 
II. Einführung früherer Aussagen eines Zeugen nach Auskunfts-/Zeugnisverweigerung
1. Verweigerung nach § 52 StPO
- § 252 als Verwertungsverbot: Keine Einführung möglich
- Ausnahme bei richterlicher Vernehmung: Vernehmung des Richters
 
2. Verweigerung nach § 55
- Verwertung ggü. Angeklagtem möglich (Rechtskreistheorie --> Schutz des § 55 II nicht Rechtskreis des Angeklagten)

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