Andere Klagearten als die Anklage nach § 170

Strafbefehl §§ 407ff. (Aburteilung im schriftlichen Verfahren)
  • Vergehen mit Strafe von max. einem Jahr auf Bewährung
  • Beschuldigter kann gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen --> Kommt zu Hauptverhandlung (Weitestgehend wie bei Anklage vor Strafrichter)
 
Beschleunigtes Verfahren §§ 417ff.
  • Kleinere und mittlere Kriminalität bei klarem Sachverhalt, wo ohne größere Ermittlungen/Beweisaufnahme abgeurteilt werden kann
  • Auf Antrag der StA sofort verhandelt (theor. am Tag der Tat Urteil möglich)
  • Auf max. ein Jahr Freiheitsstrafe begrenzt (§ 419 I 2)
  • Rechtsstaatlich höchst problematisch
 
Sicherungsverfahren §§ 413ff. (z.B. Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus)
  • v.A. bei gefährlichen Beschuldigten, die man nicht anklagen kann, weil sie schuldunfähig sind (Prozesshindernis??)
  • So ähnlich wie normales Anklageverfahren, mit Hauptverhandlung
 
Selbständiges Einziehungsverfahren § 435 (selten)
  • Einziehung von Gegenständen als selbständige Maßnahme --> Kann normalerweise Nebenfolge eines Urteils sein
  • Das selbständige Verfahren benötigt man dann aber, wenn es keinen Angeklagten gibt, z.B. weil das Verfahren eingestellt wurde, der Gegenstand aber trotzdem eingezogen werden soll

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