Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen

Gegen richterlich angeordnete: § 304 Beschwerde, auch wenn erledigt, sofern schwerwiegender Grundrechtseingriff.
 
Gegen nicht-richterlich angeordnete: Wohl nur bei Beschlagnahme explizit in § 98 II 2 geregelt, aber wegen Art. 19 IV analoge Anwendung auch auf andere Maßnahmen.

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