Vernehmung §§ 133ff.

Formeller Vernehmungsbegriff: Wenn Staatsorgan Befragung mti dem Ziel der Gewinnung einer Aussage durchführt und dem Beschuldigten in offizieller Form ggü. tritt. Beschuldigteneigenschaft erforderlich für Vernehmung, also noch nicht bei Spontanäußerungen (also wenn er von sich aus was sagt) oder bloßer informatorischer Befragung.
 
Genaues zur Belehrung dann in § 136
 
(P) Kann auch bei unterbliebender Belehrung verwertet werden?
Ja, wenn
- Rechte gekannt
- Verteidiger hat und dieser zustimmt oder nicht widerspricht
- Beschuldigte das UNterbleiben der Belehrung nicht beweisen kann (in dubio pro reo gilt nicht bei Verfahrensfragen, str.)
- Bei erster Vernehmung unterlassen, ist dann bei den weiteren Vernehmungen darauf hinzuweisen, dass frühere Aussagen nicht verwertbar (qual. Belehrung) --> Sinn: Beschuldigter soll nicht denken, dass seine früheren Äußerungen ohnehin nicht mehr aus der Welt zu schaffen sind (nemo tenetur; fair trial Art. 6); ggf. trotzdem nach unterbliebender qual. Belehrung kein Verwertungsverbot..?

Diskussion