Zeugen Beweisverwertungsverbot bei rechtmäßiger Zeugnisverweigerung erst in der Hauptverhandlung

Zeugnisverweigerungsrechte §§ 52-53a:
  • § 252: darf nicht verlesen werden; zudem nach h.M. allgemeines Verwertungsverbot bei nichtrichterlichen Vernehmungen, also auch keine Vernehmung der Verhörsperson
  • Bei richterl. Vernehmungen: Darf verwertet werden, wenn er damals belehrt wurde und wirksam auf sein Recht verzichtet hat; keine qual. Belehrung erforderlich, dass die Aussage auch bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung verwertbar bleibt
  • Arg. für Zulässigkeit der Vernehmung der richterl. Verhörsperson: erhöhte Bedeutung der richterl. Vernehmung, für Zeugen erkennbar (Arg. § 251 II - Verlesung richterlicher Vernehmung erlaubt, obwohl sonst gem. § 250 S. 2 nicht)
  • Btw (Frau Kepetry Grüse): Nur Richter darf eidliche Vernehmung vornehmen (§ 161a I 3); Meineid also nicht vor Pozilei oder StA möglich
  • Zudem auch Verwertung möglich, wenn Zeuge nach qual. Belehrung mitteilt, er mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, gestatte jedoch Verwertung der früheren Aussage
 
Aussageverweigerungsrechte nach § 55 StPO: 
  • Gilt § 252 hier auch?
  • Die Rechtsprechung lehnt dies ab. Denn einerseits bezieht sich § 252 StPO seinem Wortlaut nach nur auf die Zeugnisverweigerungsrechte und andererseits schützt § 55 StPO nur den Zeugen selbst, nicht aber den Beschuldigten. Hat der Zeuge nach ordnungsgemäßer Belehrung ausgesagt, so hat er auf dieses Schutzrecht verzichtet (sehr str.).

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