Nochmal wie in dem Fall vong Schumi

Beweisverwertungsverbot bei unterbliebener Belehrung über das Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht:
 
§ 52 III 1 Belehrung unterblieben
  • Familienfrieden, betrifft also auch den Rechtskreis des Beschuldigten
  • außerdem bedeutendes Gut
  • Anders nur, wenn Recht bekannt war oder er auch bei ordnungsgemäßer Belehrung ausgesagt hätte
  • Kein VV bei Spontanäußerungen
 
§ 55 II (Aussageverweigerung) unterblieben
  • Pro VV: Schutz des Interesses des Beschuldigten an konfliktfreien und wahrheitsgemäßen Aussagen des Zeugen
  • h.M. aber: (-) da nicht Rechtskreis des Beschuldigten berührt, sondern nur Zeuge soll davor geschützt werden, sich selbst zu belasten, dient nicht dem Beschuldigten

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