Beweisantrag

Beweisaufnahme wichtigster Teil der Hauptverhandlung
  • Untersuchungsgrundsatz § 244 II - von Amts wegen Beweisaufnahme auf alle Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind
  • Prozessbeteiligte (StA, Angeklagter, Verteidiger, Privatkläger, Nebenkläger) können Anträge stellen
 
Vss. Beweisantrag
  • Antrag
  • Beweisthema (bestimmte Tatsache): Konkrete, genau bestimmte Tatsache benannt, über die Beweis erhoben werden soll (nicht allgemein "Unschuld", keine Werturteile "unglaubwürdiger" Zeuge)
  • Bestimmtes Beweismittel (nur Strengbeweis), muss genau bezeichnet sein --> Konnexität erforderlich, es muss zu erkennen sein, weshalb gerade dieses Beweismittel zum Beweis der benannten Tatsache tauglich ist (warum gerade der Zeuge für dieses Thema?)

Ablehnung nur aus den gesetzlich normierten Gründen §§ 244 III, 245
--> Erfolgt durch Beschluss, § 244 VI
--> Liegt kein Grund vor, begründet Ablehnung Revision, § 337
 
Präsente Beweismittel in § 245 (also bereits geladene und erschienene Zeugen oder herbeigeschaffte Beweise) und noch nicht präsente (--> § 244 III, IV)
 
1. Beispiel: Unzulässige Beweiserhebung §§ 244 III 1, 245 I 1, II 2 --> Vor allem Fall des § 136a

Zudem: Beweisermittlungsantrag und Beweisanregung zu unterscheiden
  • Ermittlungsantrag, wenn z.B. ladungsfähige Anschrift oder Name des Zeugen fehlt
  • Anregung: Gericht soll in bestimmte Richtung ermitteln; Freibeweise
--> Hierüber keine Entscheidung durch Beschluss, sondern informell nach Maßgabe seiner Aufklärungspflicht gem. § 244 II

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