Unmittelbarkeitsgrundsatz §§ 250ff.

--> Gericht muss alle Beweise selbst erheben und darf sie nicht durch Surrogate ersetzen
  • Zeugen persönlich zu vernehmen, nicht einfach Protokolle über frühere Vernehmungen verlesen und als Urkunde eingeführt werden (§ 249)
  • Vorrang Personal- vor Urkundsbeweis
  • Frühere Verhörsperson darf aber über den Inhalt der Vernehmung befragt werden (Zeuge vom Hörensagen), denn dies ist Personalbeweis
--> Ausnahmen in §§ 251ff.: Ersetzung der persönlichen Vernehmung durch Verlesung (davon zu unterscheiden: nach h.M. zulässige Verlesung als Vorhalt (Gedächtnisauffrischung, kein Beweis))
  • § 251 zählt Fälle auf, in welchen Mitschriften der Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten verlesen und als Urkundsbeweis verwendet werden können (§ 251 gilt nicht für Protokolle über frühere Vernehmungen des Beschuldigten); § 251 II richterl. Vernehmung, Abs. 1 richterl. u. nicht-richterl.
  • § 253 Protokollverlesung zur Gedächtnisstütze: Hier verlesene Schriftstücke anders als bei Vorhalt als Urkundsbeweis in den Prozess eingeführt
  • § 254 Aussagen des Angeklagten aus richterlichem Protokoll
  • § 255a Videoaufzeichnung
Verbot der Verlesung bei Zeugnisverweigerung § 252
  • Über Wortlaut hinaus: Auch Vernehmung der Verhörsperson untersagt
  • Ausnahmen: Zeugnisverweigerungsberechtigter stimmt der Verwertung der früheren Vernehmung zu; richterl. Vernehmung, wenn damals ordnungsgemäß belehrt und wirksam auf sein Recht verzichtet hat --> Richter kann vernommen werden (Arg.: Erhöhte Bedeutung richterl. Vernehmung, s. § 251)
  • Verwertungsverbot nicht bei Spontanäußerungen
Verdeckte Ermittler
  • (P) bzgl. Unmittelbarkeitsgrundsatz: Geheimhaltungsinteresse, Ermittlungspersonen können gem. §§ 110b III, 96 für Hauptverhandlung gesperrt werden, können dann nicht aussagen
  • Aber Totalsperrung nicht ohne weiteres zulässig, drei-Stufen-Theorie?

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