Rechtsbehelfe

1. Ordentliche Rechtsbehelfe
  • Beschwerde, §§ 304-311a StPO: Überprüfung von bestimmten (vgl. §§ 304, 305 StPO) Beschlüssen des Gerichts und Verfügungen des Vorsitzenden in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.
  • Berufung, §§ 312-332 StPO: Überprüfung erstinstanzlicher Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter und Schöffengericht) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (zweite Tatsacheninstanz; es können neue Tatsachen und Beweismittel eingeführt werden).
  • Revision, §§ 333-358 StPO: wendet sich gegen sämtliche erst- und zweitinstanzlichen Urteile (sofern es sich nicht um Revisionsurteile han-delt); kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist.
  • Einspruch gegen den Strafbefehl, § 410 StPO.
2. Außerordentliche Rechtsbehelfe: Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Rechtskraft durchbrechen.
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, §§ 44-47 StPO
  • Wiederaufnahme des Verfahrens, §§ 359-373a StPO
  • Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG
  • Individualbeschwerde gem. Art. 34 f. EMRK
Gemeinsamkeiten der Rechtsmittel
  • Devolutiveffekt: Die Rechtsmittel (Berufung, Revision, Beschwerde) besitzen einen Devolutiveffekt, d.h. sie bringen ein Verfahren in eine höhere Instanz.
  • Suspensiveffekt: Berufung und Revision (nicht die Beschwerde) besitzen auch einen Suspensiveffekt, d.h. durch ihre rechtzeitige Einlegung wird der Eintritt der Rechtskraft des Urteils gehemmt und das Urteil darf nicht vollstreckt werden.
  • Verbot reformatio in peius § 331...

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