RÜ Check Wiederholungsfragen 2019 2. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Woraus folgt bei einem Fahrzeug mit einer eingebauten Software, die den Stickoxidausstoß speziell auf dem Prüfstand zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte reduziert, unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr hingegen nicht in Betrieb ist (Abschalteinrichtung), die fehlende Eignung für die gewöhnliche Verwendung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB?

Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur dann, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt. Der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründet die – zumindest latent – bestehende Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung durch die Zulassungsbehörde. Das hat aus kaufrechtlicher Sicht zur Folge, dass bei den betroffenen Fahrzeugen die Eignung für die gewöhnliche Verwendung i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB fehlt. (RÜ 5/2019, S. 274 ff.)