RÜ Check Wiederholungsfragen 2011 Karteikarten
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02. Zivilrecht 2/2011

Wer ist im Falle der Inanspruchnahme eines GbR-Gesellschafters analog § 128 HGB für eine Gesellschaftsverbindlichkeit Schuldner des Aufwendungsersatzanspruchs aus §§ 713, 670 BGB?

Schuldner des Anspruchs aus §§ 713, 670 BGB ist grundsätzlich die Gesellschaft. Das gilt auch dann, wenn es um den Regress eines Gesellschafters wegen Inanspruchnahme analog § 128 HGB geht. Zwar haften die Gesellschafter gemäß § 128 HGB untereinander als Gesamtschuldner. Der Gesamtschuldnerinnenausgleich nach § 426 BGB steht aber wegen § 707 BGB - keine Nachschusspflicht der Gesellschafter - unter dem Vorbehalt, dass aus dem Gesellschaftsvermögen kein Ersatz zu erlangen ist, und beschränkt sich außerdem auf den Verlustanteil des einzelnen Gesellschafters. Die Mitgesellschafter unterliegen also allenfalls dann einer pro-rata-Haftung, wenn und soweit das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung des Anspruchs aus §§ 713, 670 BGB nicht ausreicht.
(RÜ 6/2011, S. 350)