Mündliche Prüfung

Wo ist der Grundsatz der Mündlichkeit im Verwaltungsrecht geregelt? Gibt es verfassungsrechtliche Bedenken, wenn nicht mündlich verhandelt wird?

Grundsatz der Mündlichkeit, § 101 VwGO
 
Der Grundsatz ist kein Verfassungsgrundsatz, sondern wird alleine durch das jeweilige Prozessrecht normiert. Es verstößt somit nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG oder Art. 103 Abs. 1 GG, dass nach § 101 Abs. 2 VwGO das Gericht mit Einverständnis der Parteien auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, der Mündlichkeitsgrundsatz also zur Disposition der Parteien steht.

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