Mündliche Prüfung

Wann ist eine Sprungrevision im Verwaltungsverfahren zulässig?

Nach §§ 134, 135 VwGO, wenn:
  • Zulassung der Sprungrevision durch das VG im Urteil oder auf Antrag einer Partei durch Beschluss
  • schriftliche Zustimmung von Kläger und Beklagtem
  • grundsätzliche Bedeutung des Rechtssache oder Abweichung des Urteils des VG von einer Entscheidung des BVerwG oder des BVerfG 

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