Mündliche Prüfung

Welches Gericht ist im Verwaltungsverfahren zuständig für Revisionen? Was ist besondere Voraussetzung hierfür? Wie ist das Gericht besetzt?

Gegen erst- und zweitinstanzliche Entscheidungen des OVG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
 
Voraussetzung: Zulassung der Revision durch das OVG oder auf Antrag durch das Bundesverwaltungsgericht, §§ 132 ff. VwGO.
 
Besetzung: fünf Richter, § 10 Abs. 3 VwGO.

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