Mündliche Prüfung

Bei welchen strafprozessualen Rechtsmitteln gilt das Verschlechterungsverbot?

Das Verschlechterungsverbot gilt für Berufungen, Revision und Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten, vgl. §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2, 373 Abs. 2 StPO.
 
Beachte: Für Beschwerden gilt dieses Verbot mangels gesetzlicher Anordnung nicht.

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