Mündliche Prüfung

Es ist fraglich, ob auf einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden soll. Können die Verfahrensbeteiligten hierüber eine Verständigung treffen?

Aufgrund des Umkehrschlusses aus § 257c Abs. 2 S. 3 StPO dürfte dies zulässig sein.
 
Denn nach dieser Vorschrift dürfen lediglich der Schuldspruch sowie Maßregeln der Sicherung und Besserung nicht Gegenstand (nach § 61 StPO ist das auch ein Berufsverbot zB.) der Verständigung sein.

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