Mündliche Prüfung

Wie sind die Strafkammern des Landgerichts besetzt?

Kleine Strafkammer:
1 Berufsrichter und 2 Schöffen, § 76 Abs. 1 S. 1 GVG
 
Große Strafkammer:
Gem. § 76 Abs. 2 S. 4 GVG grundsätzlich 2 Berufsrichter und 2 Schöffen. Nur wenn insbesondere nach Umfang oder Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Berufsrichtern notwendig erscheint, besteht die Strafkammer aus 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen. Ist die Strafkammer als Schwurgericht tätig, ist die Besetzung immer 3 Berufsrichter und 2 Schöffen
 
(Zivilkammern: Grundsätzlich § 75 GVG mit 3 Berufsrichtern, dem Vorsitzenden und 2 Beisitzenden. Aber idR Übertragung auf Einzelrichter, § 348 ZPO.)

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