Mündliche Prüfung

Beginnt im Zivilrecht nach dem Aufruf der Sache sofort die streitige Verhandlung?

Nein. Vor einer streitigen Verhandlung ist nach § 278 Abs. 2 ZPO regelmäßig der Versuch einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu unternehmen, die sogenannte Güteverhandlung.
 
Hierzu erörtert das Gericht mit den Parteien den Sach- und Streitstand unter freier Würdigung aller Umstände.

Diskussion