Mündliche Prüfung

Wann wird eine Rechtsstreitigkeit in der 1. Instanz beim Landgericht auf den Einzelrichter übertragen?

Originärer Einzelrichter: Grundsätzlich immer. Dies folgt aus § 348 Abs. 1 S. 1 ZPO. Nur wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus einem in § 348 Abs. 1 S. 2 ZPO genannten Sachgebiet handelt und derartige Rechtssachen der Kammer in Spezialzuständigkeit zugewiesen sind, entscheidet die Kammer in ihrer originären Besetzung. 
 
Der Einzelrichter kann die Übernahme der Rechtssache durch die Kammer beantragen, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten aufweist, die Rechtssachen grundsätzliche Bedeutung hat oder die Parteien dies übereinstimmend beantragen.

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