Mündliche Prüfung

Kann der Geschäftsverteilungsplan jederzeit geändert werden? 

Gerade weil vor dem Eingang einer Rechtssache unwillkürlich feststehen muss, welcher Spruchkörper für die Bearbeitung zuständig ist ("gesetzlicher Richter"), ist eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans grundsätzlich nur zu jedem Jahresbeginn per Beschluss möglich. Der Geschäftsverteilungsplan tritt mit Ende eines Jahren ohne weiteres außer Kraft.
 
Nach Beginn eines Geschäftsjahres ist eine Änderung des Planes nur unter besonderen Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG möglich.
  • Überlastung
  • ungenügende Auslastung
  • Wechsel eines einzelnen Richters
  • dauernde Verhinderung eines einzelnen Richters 

Diskussion