Mündliche Prüfung

Wer stellt den Geschäftsverteilungsplan auf?

Nach § 21e GVG ist das Präsidium für die Verteilung der Geschäfte zuständig. Inhaltlich regelt der Geschäftsverteilungsplan die Besetzung der jeweiligen Spruchkörper und die Zuständigkeit für eingehende Rechtssachen.
 
Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des jeweiligen Gerichts sowie einer gewissen Anzahl von gewählten Richtern, § 21a GVG.

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