Mündliche Prüfung

Wann liegt eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben iSv. § 249 StGB vor?

Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt sich der Drohende Einfluss zuschreibt.
 
Mit Gefahr für Leib oder Leben wird gedroht, wenn der Täter nicht unerhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität in Aussicht stellt.
 
Die angekündigte Gefahr ist gegenwärtig, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Eintritt des Schadens sicher oder doch höchst wahrscheinlich ist, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.

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