Mündliche Prüfung

Wie lautet die Definition des Wegnahmebegriffes iSv. § 249 StGB?

Die Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.
 
Umstritten ist jedoch, ob eine Wegnahme vorliegt, wenn das Opfer an dem Gewahrsamswechsel mitgewirkt hat. In diesen Fällen ist der Raub von der räuberischen Erpressung abzugrenzen.
 
Nach h.M. (Exklusivitätstheorie) ist diese Abgrenzung nach der inneren Willensrichtung des Opfers vorzunehmen, also ob der Gewahrsamsverlust ohne Einverständnis erfolgte. Bei dem Raub handelt es sich nämlich um ein Fremd- und bei der räuberischen Erpressung um ein Selbstschädigungsdelikt (Exklusivitätsverhältnis). 
Wegnahme i.S.d. Raubes liegt danach vor, wenn es aus Sicht des Genötigten gleichgültig ist, wie er sich verhält, weil ihm der Verlust der Sache unabhängig von seiner Mitwirkung erscheint. Ist die Mitwirkung des Opfers hingegen für den Gewahrsamsverlust unerlässlich, so liegt keine Wegnahme vor.
 
Nach der Rsp. (Spezialitätstheorie) ist die Abgrenzung hingegen nach dem äußeren Erscheinungsbild vorzunehmen. 
Liegt äußerlich eine eigenmächtige Gewahrsamserlangung durch den Täter vor, ist eine Wegnahme anzunehmen. Liegt äußerlich hingegen eine Weggabe durch das Opfer vor, scheidet eine Wegnahme aus. Bei der räuberischen Erpressung handelt es sich nach dieser Auffassung nämlich um kein Selbst- sondern ebenfalls um ein Fremdschädigungsdelikt. Der auf das Opfer wirkende Zwang schließt stets die Freiwilligkeit des Gewahrsamsverlustes aus. Raub und räuberische Erpressung stehen vielmehr in Spezialitätsverhältnis zueinander. In jeder Wegnahme iSv. § 249 StGB liegt zugleich eine Duldung der Wegnahme iSv. § 253 StGB.
 
Stellungnahme:
Der h.M. ist zu folgen. Zwar ist eine Abgrenzung nach dem äußeren Erscheinungsbild in der Praxis greifbarer und einfacher zu handhaben, aber die Annahme eines Spezialitätsverhältnisses zwischen Raub und räuberischer Erpressung kann nicht überzeugen. Der Raub wäre in diesem Fall überflüssig weil er als "Qualifikation" dennoch nur das selbe Strafmaß enthält wie der "Grundtatbestand". Zudem verweist ein lex generalis im Rahmen des Strafmaßes niemals auf einen lex specialis.

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