Mündliche Prüfung

Wann liegt eine gemeinsame Tatausführung iSd. § 25 Abs. 2 StGB vor?

Eine gemeinsame Tatausführung setzt voraus, dass die jeweiligen Tatbeiträge als mittäterschaftlich-gleichrangig anzusehen sind.
Wann ein Tatbeitrag als mittäterschaftlich-gleichrangig anzusehen ist, ist umstritten:
 
Enge Tatherrschaftslehre (m.M.): Mittäter ist, wer während der eigentlichen Tatausführung wesentliche Tatbeiträge erbringt und auf diese Weise das "Ob" und "Wie" der Tat mitbeherrscht. Ein Mittäter muss dafür selbst am Tatort anwesend sein oder die Ausführung der Tat zumindest per Funk mitgestalten können.
 
Weite Tatherrschaftslehre (h.L.): Mittäter ist derjenige, der als Zentralgestalt des Geschehens die planvoll-lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft besitzt. Tatherrschaft bedeutet, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann. Erforderlich ist, dass der Täter im Rahmen eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens den Tatablauf - sei es auch nur durch Planung und Organisation - mitgestaltet.
 
Normative Kombinationslehre (Rsp.): Täter ist, wer einen Tatbeitrag mit Täterwillen leistet. Hat ein Beteiligter einen fördernden Beitrag geleistet, so ist er als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene wollte (sog. animus auctoris). Dies ist im Rahmen einer wertenden Gesamtschau zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für ein Handeln mit Täterwillen sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft bzw. der Wille zu Tatherrschaft.
(Allein das eigene Interesse am Taterfolg genügt für sich genommen nicht mehr, um den Täterwillen anzunehmen)
 
 
 
 

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