Mündliche Prüfung

Können Beiträge im Vorbereitungsstadium eine Mittäterschaft begründen?

Nach der normativen Kombinationslehre der Rsp. ja, soweit dieser Kausalbeitrag mit Täterwillen geleistet wurde.
 
Nach der engen Tatherrschaftslehre nicht, da die Täterschaft die Tatbestandsverwirklichung meint. Mitwirkungsakte und Verbrechensverabredungen reichen nicht aus. Der Wortlaut des § 25 Abs. 2 "Begehen" ist im Sinne von § 8 StGB zu verstehen, weshalb eine Begründung der Mittäterschaft bei Vorbereitungshandlungen gegen das Simultanitätsprinzip verstoßen würde.
 
Nach der weiten Tatherrschaftlehre kann auch ein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium die Mittäterschaft begründen. Das "minus" bei der realen Tatausführung muss dann aber durch das Gewicht des Tatbeitrages für die Tatverwirklichung und durch die Stellung des Beteiligten in der Organisation ausgeglichen werden. Regelmäßig nur dann, wenn der Beteiligte durch die Vorbereitungshandlungen die Herrschaft über das Gesamtgeschehen erlangt. Dieser Meinung ist zu folgen, da ansonsten der organisationsleitende "Bandenchef" nie als Mittäter in Betracht käme. 

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