Mündliche Prüfung

Wann ist dem mittelbaren Täter die Handlung des Vordermannes nach §25 Abs. 1, 2. Var. StGB zuzurechnen?

Nach der h.M. ist Täter, wer als Zentralfigur des Geschehens die planvoll-lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft besitzt, also das Geschehen in seinen Händen hält. Die Handlung ist dem Hintermann zuzurechnen, wenn er die Handlung des Vordermannes gesteuert hat. 
Dies erfolgt regelmäßig mittels Tatherrschaft durch überlegenes Wissen oder Wollen, indem der Hintermann einen Strafbarkeitsmangel des Vordermannes planvoll-lenkend ausnutzt.
 
Nach der normativen Kombinationslehre ist Täter, wer einen Tatbeitrag mit Täterwillen leistet, also die Tat als eigene will. Dies ist im Rahmen einer normativen Wertung anhand folgender Kriterien zu ermitteln:
  • Eigeninteresse am Taterfolg
  • Tatherrschaft
  • Tatherrschaftswille
  • Bedeutung der eigenen Tatbeiträge
 
Stellungnahme:
Der h.M. ist zu folgen. Der Anknüpfungspunkt an subjektive Vorstellungen des Täters ist untauglich, weil das Gesetz selbst an objektive Kriterien anknüpft. Zudem ist das Eigeninteresse am Taterfolg zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme untauglich, weil auch der Anstifter stets dieses Interesse aufweist.

Diskussion