RÜ Check Wiederholungsfragen 2019 3. Quartal Karteikarten
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Strafrecht

Was ist bei § 239 a StGB unter dem zeitlich-funktionalen Zusammenhang mit der beabsichtigten Erpressung zu verstehen?

Zeitlich-funktionaler Zusammenhang bei § 239 a StGB (im Zwei-Personen-Verhältnis) setzt voraus, dass aus Sicht des Täters dem Opfer noch während der Zwangslage die erstrebte Vermögensverfügung abgenötigt werden soll, wohingegen der Tatbestand des § 239 a Abs. 1 StGB nicht verwirklicht ist, wenn das Opfer die erzwungene Handlung erst nach der Freilassung vornehmen soll. Die Zwangslage besteht hierbei auch im Falle der Beendigung der physischen Herrschaftsgewalt, wenn zumindest eine psychisch vermittelte Zwangslage fortdauert. (RÜ 7/2019, S. 436)