Mündliche Prüfung

A und B werden als Mittäter vor dem Landgericht zu Freiheitsstrafen verurteilt. A legt gegen das Urteil erfolgreich Revision ein; B hatte dagegen die Rechtsmittelfrist verstreichen lassen. Was ist die Folge? 

Die Urteilsaufhebung wirkt nach § 357 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten ("Urteilsaufhebung über den Kopf des Mitangeklagten hinweg"). Dies soll eine Ungleichheit bei der Aburteilung mehrerer Angeklagter verhindern. 
 
Beachte: § 357 StPO findet keine entsprechende Anwendung im Berufungsverfahren → Hier profitiert Mitangeklagter nicht 

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