Mündliche Prüfung

Wann wird auf einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewendet? 

Hintergrund:
Jugendlicher → 14 - 18 Jahre
Heranwachsender → 18 - 21 Jahre, siehe § 1 Abs. 2 JGG
 
Nach § 105 JGG wird auf einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewendent, wenn entweder die Tat eine jugendtypische Verfehlung darstellt oder der Täter (zum Zeitpunkt der Tat) hinsichtlich seiner Reife einem Jugendlichen gleichsteht. 
 
Nach § 108 Abs. 1 JGG gilt die Zuständigkeit der Jugendgerichte auch für Heranwachsende. Dies gilt nach Absatz 2 selbst dann, wenn zu erwarten ist, dass auf den Heranwachsenden Erwachsenenstrafrecht anzuwenden sein wird. 
Anklage vor dem Jugendgericht 

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