Mündliche Prüfung

Ablauf einer Hauptverhandlung 

Beginnt mit dem Aufruf der Sache. Nachdem der Richter die Anwesenheit sämtlicher Beteiligter festgestellt hat, werden die Zeugen zunächst zur Wahrheit ermahnt (vgl. § 57 StPO) und anschließend gebeten, den Saal zu verlassen. Dann wird der Angeklagte zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Nach Verlesung der Anklageschrift wird der Angeklagte gem. § 243 Abs. 5 StPO über sein Recht belehrt zu schweigen. 
 
Sofern der Angeklagte nichts zur Sache sagen möchte, wird umgehend mit der Beweisaufnahme begonnen. Die Zeugen werden aufgerufen, nach § 52 Abs. 1 StPO über ein mögliches Aussageverweigerungsrecht belehrt und anschließend zur Sache vernommen.
 
Sind alle Beweise erhoben, wird die Beweisaufnahme geschlossen. Es folgen die Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Anschließend ist dem Angeklagten das letzte Wort zu gewähren (§ 258 Abs. 2 und 3 StPO). Letztlich folgt die Urteilsverkündung

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